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   BGH, 26.10.1970 - III ZR 33/70   

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https://dejure.org/1970,703
BGH, 26.10.1970 - III ZR 33/70 (https://dejure.org/1970,703)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1970 - III ZR 33/70 (https://dejure.org/1970,703)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1970 - III ZR 33/70 (https://dejure.org/1970,703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung - Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde - Erlaßbehörde - Widerspruchsverfahren - Widerspruchsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 217 Abs. 2
    Zuständige Behörde für Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 364
  • NJW 1971, 97
  • MDR 1971, 115
  • BauR 1971, 44
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.05.1992 - III ZR 42/91

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Baulandverfahren

    In BGHZ 54, 364, 366 ff hat der Senat diesen Standpunkt präzisiert, indem er ausgesprochen hat, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung könne auch dann, wenn ein Widerspruchsverfahren stattgefunden habe, in allen Fällen mit rechtlicher Wirksamkeit bei der Stelle angebracht werden, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe.

    In den genannten Urteilen hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob in Fällen, in denen das Vorverfahren zu einer Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts geführt hat, ein durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwerter Beteiligter den Antrag auf gerichtliche Entscheidung allein bei der Ausgangsbehörde anbringen kann oder ob daneben die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist (BGHZ 41, 249, 258 [BGH 16.03.1964 - III ZR 85/63]; 54, 364, 366, 368).

    Diese Frage ist nunmehr dahin zu entscheiden, daß der durch den Widerspruchsbescheid erstmalig Beschwerte den Antrag wirksam auch bei der Behörde einreichen kann, die den Widerspruchsbescheid erlassen hat (ebenso Kalb in Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 217 Rn. 60, Schrödter BBauG 4. Aufl. § 157 Rn. 7; Schütz/Frohberg BBauG 2. Aufl. § 157 Anm. 2; Kreft in LM BBauG § 157 Nr. 2 (Anm. zu BGHZ 54, 364); Gelzer DVBl 1962, 888/889; a.M. Lubbe DÖV 1962, 925, 928; Wex NJW 1964, 1264 [BGH 30.03.1962 - 4 StR 12/62]; Porger in BerlKomm.

    z. BauGB § 217 Rn. 23, der sich insoweit allerdings zu Unrecht auf BGHZ 54, 364 beruft).

    Allerdings hat es der Senat in BGHZ 54, 364, 367 abgelehnt, aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 78, 79 VwGO die Folgerung zu ziehen, daß auch im Baulandverfahren in den hier in Rede stehenden Fällen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht bei der Ausgangsbehörde angebracht werden könne, sondern allein bei der Widerspruchsbehörde einzureichen sei.

    Es liegt auf der Hand, daß in derartigen Fällen über beide Teile des der Sache nach einheitlichen Streitgegenstandes nur in ein und demselben gerichtlichen Verfahren entschieden werden kann (vgl. dazu auch die Ausführungen im Senatsurteil BGHZ 54, 364, 367).

  • BGH, 17.02.2022 - III ZR 46/20

    Baulandumlegung, Nachverdichtung im Blockinnenbereich, unbeplanter Innenbereich,

    Denn die Umlegung ist als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB von den Gemeinden (Umlegungsstellen) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1970 - III ZR 33/70, BGHZ 54, 364, 370; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 46 Rn. 1) und dient nach § 45 Satz 1 BauGB der Schaffung von nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestalteten Grundstücken im Gemeindegebiet.
  • BGH, 17.02.2022 - III ZR 65/20

    Baulandsache: Umlegungsbeschluss für den Außenbereich im Innenbereich

    Denn die Umlegung ist als Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB von den Gemeinden (Umlegungsstellen) in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1970 - III ZR 33/70, BGHZ 54, 364, 370; Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 46 Rn. 1) und dient nach § 45 Satz 1 BauGB der Schaffung von nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestalteten Grundstücken im Gemeindegebiet.
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